Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Inklusives Netzwerk Bad Pyrmont“.

Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V." Der Sitz des Vereins ist in 31812 Bad Pyrmont, Schillerstraße 58.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar  die  Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung:

  • Förderung der Jugend- und Altenhilfe (gem. AO § 52  Gemeinnützige Zwecke (2)          Nr. 4);
  • Förderung von Kunst und Kultur (gem.. AO § 52  Gemeinnützige Zwecke (2) Nr. 5);
  • Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten (vergl. AO § 52  Gemeinnützige Zwecke (2) Nr. 9);
  • Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste; (vergl. AO § 52  Gemeinnützige Zwecke (2) Nr. 10)
  • Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. (vergl. AO § 52  Gemeinnützige Zwecke (2) Nr. 25)

Er kann sich an Körperschaften beteiligen, wenn durch diese gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt werden.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  1. frei zugängliche und kostenlose Beratung,
  2. Orientierungshilfen bei sozialen Angeboten,
  3. Hilfe beim Umgang mit Ämtern und Behörden,
  4. Initiierung von sozialen Netzwerken und Arbeitskreisen,
  5. Begleitung von politischen Prozessen im Raum Bad Pyrmont,
  6. Unterstützung kultureller Projekte,
  7. Fachlicher Austausch mit unterschiedlichen sozialen Institutionen und Interessenvertretung, sowie 
  8. die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen, die vergleichbare Zwecke verfolgen.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder gemeinnützige juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person sowie bei Verlust der Gemeinnützigkeit der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge gemäß Beitragsordnung erhoben.

Der Beitrag ist auch im Kündigungsfalle für das laufende Kalenderjahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zu zahlen.

Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung sowie der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl des Kassierers / der Kassiererin  bzw. des Schriftführers / der Schriftführerin. Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitglieder-versammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich mit einfachem Brief unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Jedes Mitglied (juristisches oder natürliches Mitglied) hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer bzw. von der Schriftführerin ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.  Ist der Schriftführer bzw. die Schriftführerin nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen /eine Protokollführer/in.

§ 12 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB  besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein als geschäftsführender Vorstand gerichtlich sowie außergerichtlich und zwar jeweils mit Einzelvertretungsberechtigung.

Zum erweiterten Vorstand gehört der /die Schriftführer/in und der/die  Kassierer/in.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 13 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an die folgende gemeinnützige Einrichtung:

                                                Kinderhospiz Löwenherz e.V.

                                                Plackenstraße 19, 28857 Syke

(Hinweis:  Stand der Satzung nach MV-Beschluss vom 14.09.2015)